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BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Förderung von Sonderforschungsbereichen - Recht auf Aufstellung von Sozialplänen für die Mitarbeiter im Rahmen der Auflösung von Sonderforschungsbereichen - Abgrenzung zwischen Sachaufklärungsrüge und Rüge der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts - ...
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.05.1986 - 19 L 14/84
- BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78
Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Umstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ). - BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68
Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Denn § 86 Abs. 3 VwGO verlangt nicht, daß das Gericht auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt besonders hinweist, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte bereits früher im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren erörtert worden sind oder auf der Hand liegen (vgl. BVerwGE 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]; Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG 6 C 114.63 - ). - BVerwG, 22.10.1981 - 3 C 38.81
Anspruch auf rechtliches Gehör - Gericht - Mündliche Verhandlung - Rechtlicher …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Überraschungsurteil nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - m.w.Nachw.). - BVerwG, 31.10.1972 - II B 6.72
Auszug aus BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Umstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ). - BVerwG, 27.06.1966 - VI C 114.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.02.1987 - 6 PB 24.86
Denn § 86 Abs. 3 VwGO verlangt nicht, daß das Gericht auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt besonders hinweist, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte bereits früher im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren erörtert worden sind oder auf der Hand liegen (vgl. BVerwGE 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]; Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG 6 C 114.63 - ).